GZ 68 Cg 67/17k
Gerichtlicher Vergleich
abgeschlossen in der Rechtssache der klagenden Partei B u n d e s a r b e i t s k a m m e r, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in 1030 Wien, und den beklagte Parteien 1. M e d i a — S a t u r n B e t e i l i g u n g s — g e s . m . b . H., SCS Bürocenter B2, 2334 Vösendorf-Süd, 2. M S E — C o m m e r c e G m b H, SCS Bürocenter B2, 2334 Vösendorf-Süd, 3. M e d i a M a r k t T V — H i f i — E l e k t r o G e s e l l s c h a f t m . b . H., Grabenweg 8, 6020 Innsbruck, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 36.000):
1) Die beklagten Parteien verpflichten sich,
a) es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie bzw. die von der erstbeklagten Partei dominierten Einzelhandelsgeschäfte unter der Bezeichnung „Media Markt“ betreibenden Gesellschaften, böten bestimmte Produkte zu den europaweit jeweils günstigsten Preisen an, zu denen reguläre lagernde oder kurzfristige beschaffbare Neuware erhältlich wäre, etwa durch Hinweise bei den Preisangaben in den Warenkatalogen, die für einen bestimmten Zeitraum Gültigkeit besitzen wie „Bester Preis in Europa!“, wenn diese Werbeaussage schon auf den Beginn des beworbenen Aktionsraums nicht mehr zutrifft, weil diese Aussage stichtagsbezogen ist und der jeweils beste Preis zum Stichtag keine Relevanz für die aktuell verlangten Preise hat, worauf in der Werbung nicht ausreichend deutlich hingewiesen wird und/oder diese Werbeaussage auch zu dem in der Werbung genannten Stichtag unrichtig war, weil die derart beworbenen Produkte zu diesem Stichtag bei anderen Händlern in Europa zu einem geringeren Preis erhältlich waren;
2) Die Zweitbeklagte verpflichtet sich, Punkt 1.a), 2. und 3. dieses Vergleiches binnen drei Monaten ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches einmal für die Dauer eines Monats auf der von ihr betriebenen Homepage www.mediamarkt.at in Fettdruckumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten in jener Schriftfarbe und -größe, Farbe des Hintergrunds und Zeilenabständen, die sonst in der Textpassage auf ihrer Website üblich sind, derart zu veröffentlichen, dass zu Beginn der Startseite ein unübersehbarer Link auf die Vergleichsveröffentlichung angebracht wird, über den die Vergleichsveröffentlichung direkt aufrufbar sein muss.
3) Die Beklagten verpflichten sich, die Punkte 1.a), 2. und 3. dieses Vergleiches einmal binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Vergleichs auf Kosten eigene Kosten, wofür sie zur ungeteilten Hand haften, im redaktionellen Teil einer Samstagausgabe der bundesweit erscheinenden „Kronen-Zeitung“ in Fettdruckumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten in Normallettern, d.h. in der Schriftgröße redaktioneller Beiträge, zu veröffentlichen.
Handelsgericht Wien, Abteilung 68
Wien, 14.November 2017
Dr. Katharina Gröger, Richterin